Satzung

Satzung der Internatinalen Gesellschaft für Chirurgische Prothetik und Epithetik

Stand 09.10.2021

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck der Gesellschaft
§ 3 Die Aufbringung der materiellen Mittel
§ 4 Die Mitglieder
§ 5 Die Aufnahme von Mitgliedern
§ 6 Die Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Die Rechte der Mitglieder
§ 8 Die Pflichten der Mitglieder
§ 9 Die Organe der Gesellschaft
§ 10 Die Mitgliederhauptversammlung und ihre Funktion
§ 11 Die Mitgliederhauptversammlung und ihre Obliegenheiten
§ 12 Der Vorstand, die Vertretung nach Außen
§ 13 Die Wahl des Vorstandes
§ 14 Das Organisationskomitee
§ 15 Die Revisoren
§ 16 Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
§ 17 Die Auflösung des Vereins

§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Internationale Gesellschaft für Chirurgische Prothetik und Epithetik“, in Englisch „International Association of Surgical Prosthetics and Epithetics (I. A. S. P. E.). Er hat seinen Sitz in Linz. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Allenfalls anfallendes Vereinsvermögen dient der Abdeckung der unter § 2 angeführten Punkte. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Satzungen angeführten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung bestehen für das einzelne Vereinsmitglied keine Ansprüche auf das gemeinnützige Vereinsvermögen. Es darf keine Person über den Verein zweckfremde Verwaltungsausgaben tätigen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2: Der Zweck der Gesellschaft

Der Zweck der Gesellschaft ist die wissenschaftliche und praktische Förderung auf dem Gebiet der chirurgischen Prothetik und Epithetik. Dies soll erreicht werden durch:

1. Durch Abhaltung von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen.

2. Durch die Teilnahme an analogen Veranstaltungen anderer, auch ausländischer, Gesellschaften.

3. Durch persönlichen und schriftlichen Kontakt der Mitglieder miteinander und mit der Gesellschaft.

4. Durch die Pflege persönlicher Fühlungnahme mit Vertretern benachbarter Fachgebiete des Inlandes und Auslandes.

5. Durch Unterstützung der Forschungstätigkeit im eigenen Fachgebiet und angrenzenden Fächern.

§ 3: Die Aufbringung der materiellen Mittel

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des genannten Zieles sollen aufgebracht werden:

1. durch Mitgliedsbeiträge

2. durch gewidmete Zuwendungen

3. durch Erträgnisse aus Veranstaltungen

§ 4: Die Mitglieder

Es sind assoziierte Mitglieder, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder vorgesehen.

1. Die Neuaufnahme in die Gesellschaft erfolgt grundsätzlich als assoziiertes Mitglied. Assoziiertes Mitglied können alle Personen aus den verschiedenen medizinischen und Medizin-technischen Fachbereichen werden sofern sie die Beitrittsgebühr und den Jahresmitgliedsbeitrag leisten und sich zu den Zielsetzungen der Gesellschaft bekennen.

2. Jedes assoziierte Mitglied kann frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft zum ordentlichen Mitglied ernannt werden.

3. Zum Ehrenmitglied können hervorragende Persönlichkeiten ernannt werden deren Arbeit die Weiterentwicklung unseres Fachgebietes wesentlich gefördert hat.

§ 5: Die Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme eines assoziierten Mitgliedes bedarf eines Aufnahmeantrages des Bewerbers. Der Antrag ist dem Vorstand des Vereines vorzulegen. Wird dieser Antrag von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern befürwortet, so ist er an die nächste Jahreshauptversammlung weiterzuleiten. Der Bewerber gilt als aufgenommen, wenn bei der Abstimmung eine einfache Mehrheit festgestellt wird. Auf Antrag hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes.

§ 6: Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1. Tod des Mitgliedes

2. Freiwilligen Austritt: Dieser ist im gegebenen Fall spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und tritt mit Jahresende des gleichen Jahres in Kraft.

3. Durch Streichung: Sie ist vorzunehmen, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Mahnung mehr als ein Jahr mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt. Das Recht, die bis dahin fällig gewesenen Beiträge einzuholen, bleibt dem Verein erhalten.

4. Durch Ausschluss: Er ist vorzunehmen, wenn einem auf Ausschluss lautenden Antrag in der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit stattgegeben wurde. Ein Antrag auf Ausschluss kann eingebracht werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Gesellschaft schädigt oder ihren Zielen bewusst entgegenarbeitet. Auch die nachgewiesene Absicht dazu und die Herabsetzung der Gesellschaft und ihrer Mitglieder kann den Antrag auf Ausschluss zur Folge haben.

§ 7: Die Rechte der Mitglieder

1. Allen Mitgliedern steht die Teilnahme an den Veranstaltungen der Gesellschaft offen.

2. Alle ordentlichen und Ehrenmitglieder besitzen das aktive Stimmrecht. Das passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.

§ 8: Die Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben die Interessen der Gesellschaft zu wahren, die Satzungen zu beachten und von ihren Rechten nach Möglichkeit Gebrauch zu machen.

2. Alle Mitglieder, auch die assoziierten haben einen Jahresmitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe desselben wird in der Jahreshauptversammlung – jeweils mit 2/3 Mehrheit – für das kommende Kalenderjahr beschlossen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, berufliche Veränderungen, insbesondere Ernennungen und Adressenänderungen, dem Vorstand umgehend mitzuteilen.

4. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt oder tritt ein Mitglied in den Ruhestand, erlischt die Verpflichtung zur Bezahlung des Jahresbeitrages. Die Mitgliederrechte werden davon nicht berührt.

§ 9: Die Organe der Gesellschaft sind:

1. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederhauptversammlung

2. Der Vorstand

3. Das Organisationskomitee

4. Die beiden Revisoren

§ 10: Die Mitgliederhauptversammlung und ihre Funktion

Wenigstens einmal jährlich findet eine Mitgliederhauptversammlung statt. Der Termin derselben muss zumindest vier Wochen vorher allen Mitgliedern einzeln bekannt gemacht werden. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wozu Einladungen wenigstens zwei Wochen vorher erfolgen müssen. Mit der Einberufung der Hauptversammlung muss auch die Tagungsordnung bekanntgegeben werden. Anträge an die Hauptversammlung müssen bis spätestens drei Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand eingelangt sein. Gültige Beschlussfassungen sind nur zu den Punkten der Tagungsordnung möglich, ausgenommen solche, über die Abhaltung einer außerordentlichen Hauptversammlung. Die ordentliche Hauptversammlung ist schon bei Anwesenheit von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wobei der Begriff „Anwesenheit“ wie folgt festgelegt ist: Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nur 1 anderes nicht gegenwärtiges, stimmberechtigtes Mitglied mit aktiver Stimme vertreten, sofern eine handschriftliche Vollmacht des Vertretenen vorliegt. Vertretungsvollmachten sind nur für jeweils eine Hauptversammlung gültig und vom Vorstand einzuziehen. Ist eine Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so findet 15 Minuten später eine Hauptversammlung mit der gleichen Tagungsordnung statt, die unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder Beschlusskraft besitzt. Die Mitgliederhauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Davon ausgenommen sind Änderungen und Ergänzungen der Satzungen, sie erfordern eine 2/3 Mehrheit. Ebenfalls ausgenommen sind in den Satzungen eigens angeführte Punkte denen eine besondere Mehrheitsentscheidung zuerkannt wurde.

§ 11: Die Mitgliederhauptversammlung und ihre Obliegenheiten.

Der Hauptversammlungen obliegt es:

1. Den Jahresbericht des Präsidenten

2. Den Rechnungsbericht des Kassiers

3. Die Rechnungsprüfung der Revisoren entgegenzunehmen und über die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder zu entscheiden.

4. Die Vorstandsmitglieder und Kassenrevisoren zu wählen

5. Über a) die Aufnahme von Mitgliedern und b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern c) über Anträge d) über Änderungen und Ergänzungen der Statuten und e) über die Auflösung des Vereines zu beschließen.

§ 12: Der Vorstand, die Vertretung nach Außen.

Der Vorstand besteht aus:

1. dem Präsidenten

2. dem Vizepräsidenten

3. dem Schriftführer

4. dem Kassier

5. dem Wissenschaftlichen Sekretär

6. dem Nachfolgepräsidenten, nach Ablauf der ersten Hälfte der Funktionsperiode

Der Vorstand kann, einen Beirat, bestehend aus bis zu fünf Mitgliedern, berufen. Diese werden in den Vorstand kooptiert und sind somit im Vorstand stimmberechtigt.

Alle Funktionen sind ehrenamtlich. Dem Vorstand obliegen alle Regelungen, welche nicht der Hauptversammlung zugekommen. In dringenden Fällen, die keinen Aufschub dulden, ist der Vorstand ermächtigt Entscheidungen, die der Mitgliederhauptversammlung zukommen, zu treffen. Von einer solchen Entscheidung sind die einzelnen Mitglieder schriftlich zu verständigen. Die Zustimmung der Mitglieder kann auf schriftlichem Weg eingeholt oder anlässlich der nächsten Mitgliederhauptversammlung durch Abstimmung erlangt werden. Ausgenommen davon sind die im Paragraphen 11 unter den Buchstaben d und e angeführten Entscheidungen. Gegen den Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben sind Misstrauensanträge statthaft. Die schriftlichen Anträge müssen von drei Mitgliedern gefertigt und mit Begründung versehen sein. Der Vorstand ist aufgrund eines derartigen ordnungsgemäßen Antrages verpflichtet, eine außerordentliche Haupt-versammlung binnen zwei Wochen einzuberufen. Bei stattgegebenem Antrag ist sofort zur Neuwahl zu schreiten. Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach außen und führt bei Versammlungen den Vorsitz. Der Präsident zeichnet wichtige Schriftstücke, besonders verpflichtende Urkunden gemeinsam mit dem Schriftführer und/oder dem Wissenschaftlichen Sekretär. Der Präsident hat für die Abhaltung des „Internationalen Symposiums“ Sorge zu tragen. Der Wissenschaftliche Sekretär ist Leiter der Themenauswahlkommission des stattfindenden Symposiums und somit verantwortlich für die Programmerstellung des Symposiums in Absprache mit dem Präsidenten. In seine Zuständigkeit fällt auch die Arbeit mit den einzelnen Medien, den öffentlichen Ämtern, ihren Vertretern, politischen Funktionären und die Kontaktnahme mit anderen Gesellschaften sowie die Aufrechterhaltung bestehender Kontakte mit ebendiesen. Es obliegt ihm, gemeinsam mit dem Schriftführer, die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, auch Jahreshauptversammlungen, inklusive der Tagesordnung, in Übereinstimmung mit dem Präsidenten einzuberufen und Aussendungen des Vorstandes stellvertretend zu zeichnen. Der Wissenschaftliche Sekretär ist dem Präsidenten und anderen Vorstandsmitgliedern verantwortlich. Der Kassier ist für laufende Einnahmen und Ausgaben bis zu € 1.000,- alleine zeichnungsberechtigt, darüber hinaus benötigt er die Zustimmung des Präsidenten oder dessen Stellvertreters. Herrscht im Vorstand nicht Einstimmigkeit, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten und der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. In dringenden Fällen kann ein Vorstandsbeschluss auch durch telefonischen Rundruf erfolgen.

§ 13: Die Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Es werden gewählt:

1. der Präsident

2. der Vizepräsident

3. der Schriftführer

4. der Kassier

5. der Wissenschaftliche Sekretär

6. der Nachfolgepräsident

6.1 Der Nachfolgepräsident wird nach Ablauf der ersten Hälfte der Funktionsperiode in den Vorstand kooptiert.

6.2 Die Kooptierung in den Vorstand erfolgt unabhängig von der Zahl der gewählten Beiräte. Der gewählte nachfolgende Präsident ist somit außerordentliches Mitglied des Vorstandes und stimmberechtigt bei Entscheidungen des Vorstandes.

6.3 Der zu kooptierende Nachfolger hat beratende Funktion, sofern er nicht vom Präsidenten speziell beauftragt wurde oder in seiner, in den Vorstand gewählten Funktion zu handeln hat.

6.4 Der scheidende Präsident führt das von ihm organisierte Symposion zu Ende und stellt am Tagungsende den neuen Präsidenten den Teilnehmern vor und übergibt offiziell die Amtsgeschäfte.

§ 14: Das Organisationskomitee

Das Organisationskomitee veranstaltet das „Internationale Symposion für Chirurgische Prothetik und Epithetik“. Die Organisation erfolgt durch ein lokales Komitee. Der Leiter des Organisationskomitees ist ex officio Mitglied des Vorstandes. Für das Tagungssekretariat können auch Nichtmitglieder verpflichtet werden.

§ 15: Die Revisoren

Die beiden Revisoren werden vor der Jahreshauptversammlung vom Vorstand bestellt. Sie prüfen den Rechnungsbericht des Kassiers der anlässlich der Jahreshaupt-versammlung den beiden Revisoren vom Kassier vorgelegt werden muss.

§ 16: Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis unterliegen dem Urteil der Jahreshaupt-versammlung. Jeder Streitteil wählt zwei Vertreter, ausschließlich diese sind im gegebenen Fall berechtigt, vor der Versammlung Argumente vorzubringen. Die Mitglieder entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

§ 17: Die Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines erfordert vorerst einen von mehr als 50% der ordentlichen Mitglieder unterschriebenen Antrag. Der Antrag gelangt zuerst gesondert unter den österreichischen Mitgliedern zur Abstimmung. Findet sich dabei eine 2/3 Mehrheit ist der Antrag zur Abstimmung an die Jahreshauptversammlung weiterzuleiten. Hier wird eine ¾ Mehrheit benötigt. Findet sich unter den österreichischen Mitgliedern keine erforderliche Mehrheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Vereinsvermögen fließt bei Auflösung des Vereines wissenschaftlichen Zwecken zu, worüber die Mitgliederversammlung beschließt.